SATZUNG

RE-START Association for economic and
social integration and prevention e.V.

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „RE-START Association for economic and social integration and prevention“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zwecks des Vereins ist
    1. Die Förderung von Bildung und Erziehung für sozial benachteiligte und Extremismus-gefährdete Menschen.
    2. Die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Integration, Coaching, Persönlichkeitsbildung, Berufsqualifizierung sowie erlebnis- und sportpädagogische Integrationsinstrumente (z.B. Betrieb einer Beratungsstelle, Durchführung von Informations- und Motivationsveranstaltungen, Medienarbeit). Als weitere Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung werden niedrigschwellige Berufseinstiegs- und Arbeitsangebote insbesondere in Berufen der Gesundheitsbranche unterstützt. Hierzu gehört auch die kultursensible Betreuung von behinderten und älteren Menschen als integrative Maßnahme zur Befähigung zur Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft; Mitgliedsbeiträge
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder (bei juristischen Personen) durch deren Auflösung.
  3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragsfrei. Grundlage der Vereinsarbeit ist ehrenamtliches Engagement und die Finanzierung durch Spenden und Zuschüsse.
§ 4. Organe des Vereins

a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung

§ 5. Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind jeweils einzelvertretungs-berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit.
§ 6. Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesendes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
    2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Durchführung von Nachwahlen
    3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss.
  6. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 7. Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit mindestens 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Unicef Deutschland, der Kinderhilfsorganisation der Vereinten Nationen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.01.2016 verabschiedet.
Duisburg, den 01.01.2016, Duisburg, den 18.01.2020, Duisburg, den 10.07.2022

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